Kürzung der Nutzungsausfallentschädigung bei verzö

Kürzung der Nutzungsausfallentschädigung bei verzögerter Reparaturfreigabe

OLG Brandenburg

Az: 12 U 59/06

Urteil vom 09.11.2006



In dem Rechtsstreit hat der 12. Zivilsenat des Brandenburgischen Oberlandesgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 12. Oktober 2006 für Recht erkannt:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 14. Februar 2006 verkündete Urteil der 3. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Neuruppin, Az. 3 O 231/05, teilweise abgeändert.

Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger als Gesamtschuldner weitere 742,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über den jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17. Mai 2003 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 4/5 und die Beklagten zu 1/5 zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

Die zulässige Berufung hat in der Sache nur teilweise Erfolg. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung im Hinblick auf den Unfall vom 22.07.2002 in Höhe von insgesamt 3.472,00 EUR aus 7, 17 StVG, 823 BGB, 30 PflVersG zu, mithin im Umfang von weiteren 14 Tagen, nachdem das Landgericht bereits eine Nutzungsausfallentschädigung für einen Zeitraum vom 54 Tagen für begründet erachtet hat. Eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere Tage steht demgegenüber dem Kläger nicht zu. Im Ausgangspunkt zutreffend hat das Landgericht festgestellt, dass die Beklagte zu 2. nicht die gesamte Schadensabwicklung in der Weise übernommen hat, dass sich der Kläger bis zu einer etwaigen Reparaturfreigabe um nichts mehr hätte kümmern müssen, insbesondere nicht verpflichtet gewesen wäre, für eine zügige Reparatur Sorge zu tragen. Bereits der eigene Vortrag des Klägers rechtfertigt eine solche Annahme nicht. Er hat zu den Vorgängen mit Schriftsatz vom 08.12.2005 noch einmal ergänzend vorgetragen, ohne dass daraus jedoch hinreichend deutlich wird, dass ihm seitens der Beklagten vermittelt worden ist, die gesamte Schadensabwicklung liege nun bei ihr. Die ihm erteilte Auskunft, wonach das Motorrad in der Werkstatt verbleiben soll und die Beklagte zu 2. einen Gutachter dort hinschicken werde, ist unstreitig und wurde letztlich auch in die Tat umgesetzt. Der weitere Vortrag des Klägers, man habe ihm mitgeteilt, er solle einen Reparaturkostenübernahmevertrag mit der Werkstatt schließen und er bräuchte sich dann um nichts mehr zu kümmern, ist in sich nicht verständlich, weil nicht klar ist, inwieweit der Kläger einen "Reparaturkostenübernahmevertrag" mit der Werkstatt hat schließen sollen. Das Landgericht hat aus dem Vortrag hergeleitet, dass damit die Beklagte zu 2. zu erkennen habe, dass der Kläger weiterhin für die Schadenabwicklung zuständig sein sollte. Im Übrigen ist der Klägervortrag bestritten worden und er hat insoweit lediglich Beweis angetreten, durch eine eigene Parteivernehmung, der die Beklagten aber nicht zugestimmt haben, so dass sie gemäß 447 ZPO auch nicht durchgeführt werden kann. Eine Veranlassung zu einer Parteivernehmung von Amts wegen gemäß 448 ZPO besteht nicht. Mit der Berufung trägt der Kläger vor, seine Darlegungen seien dahingehend zu verstehen, dass es sich um eine Reparaturkostenübernahmeerklärung seitens der Beklagten zu 2. gehandelt habe, die diese habe abgeben sollen. Dies erscheint nachvollziehbar, entbindet aber den Geschädigten nicht davon, seinerseits dafür Sorge zu tragen, dass das Fahrzeug zügig repariert wird. Er hat sich ohne schuldhaftes Zögern um eine Instandsetzung des Fahrzeugs zu bemühen (Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., 12 StVG Rn. 21). Er hat den Reparaturauftrag unverzüglich zu erteilen, damit der Umfang des Ausfalls möglichst gering gehalten wird (OLG Hamm, DAR 2002, 312). Dem ist der Kläger hier nicht nachgekommen.

Ist mithin der Kläger dafür verantwortlich, für eine zügige Reparatur des Fahrzeugs Sorge zu tragen, obliegen ihm in diesem Zusammenhang im Rahmen der ihn treffenden Schadensminderungspflicht gewisse Pflichten, wenn sich die Schadensabwicklung verzögert, auch wenn die Verzögerung entsprechend dem Klägervortrag möglicherweise zunächst im Verantwortungsbereich des Beklagten gelegen hat, weil das von der Beklagten zu 2. in Auftrag gegebene Sachverständigengutachten noch nicht vorlag und dessen Erstellung einige Zeit in Anspruch genommen hat. Verzögert sich die Schadensabwicklung und beabsichtigt der Geschädigte eine Nutzungsausfallentschädigung geltend zu machen, besteht, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, durchaus eine Verpflichtung des Geschädigten dahin, gegenüber dem Versicherer darauf hinzuwirken, dass die Erstellung des Sachverständigengutachtens vorangetrieben wird, da anderenfalls eine Nutzungsausfallentschädigung in erheblichem Umfang geltend gemacht wird. Dabei kann es auch sachgerecht sein, gegenüber dem Versicherer anzudrohen, selbst ein Sachverständigengutachten einzuholen, auch wenn dies wiederum mit weiteren Kosten verbunden ist. Erhält der Versicherer eine solche Mitteilung, hat er es nunmehr in der Hand, zur Minimierung des Schadens eine Beschleunigung der Gutachtenerstattung zu veranlassen oder unter Umständen selbst einen anderen Gutachter zu beauftragen. Unternimmt der Geschädigte aber ungeachtet seiner Verpflichtung zur unverzüglichen Erteilung des Reparaturauftrages nichts, sondern wartet einfach so lange ab, bis der Versicherer signalisiert, die Reparaturkosten würden übernommen, muss er sich einen Verstoß gegen seine Schadensminderungspflicht vorhalten lassen, zumal ansonsten auch sein Nutzungswille, der grundsätzlich Voraussetzung für die Zuerkennung einer Nutzungsausfallentschädigung ist (vgl. dazu Hentschel, a.a.O., 12 StVG, Rn. 45) zweifelhaft sein kann, wenn man über einen derart langen Zeitraum lediglich abwartet, bis seitens des Versicherers die Erklärung abgegeben wird, die Reparatur könne nun auf Kosten des Versicherers erfolgen. Der Kläger ist sich nach seinem eigenen Vortrag seiner Mitwirkungspflicht offenbar auch bewusst gewesen, da er behauptet, mehrfach bei der Beklagten zu 2. angerufen zu haben, jedoch den zuständigen Sachbearbeiter nicht erreicht zu haben. Diese nach seiner Darstellung äußerst unbefriedigende Sachlage hätte ihn dazu veranlassen müssen, sich schriftlich an die Beklagte zu 2. zu wenden und sie nachdrücklich darauf aufmerksam zu machen, dass Verzögerungen hinsichtlich der Vorlage des Gutachtens zu ihren Lasten gehen, gegebenenfalls auch unter Androhung der Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens.

Die Zeiträume, die das Landgericht dem Kläger für derartige Verhaltensweisen zugebilligt hat, sind nicht zu beanstanden. Allerdings ist der ermittelte Gesamtzeitraum von 54 Tagen unter Zugrundelegung der Vorgaben des Landgerichts nicht zutreffend ermittelt, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gerügt hat. Das Landgericht hat gemeint, dass der Kläger spätestens Anfang September 2002 selbst ein Gutachten hätte in Auftrag geben können, wobei das Landgericht für die Gutachtenerstellung einen Zeitraum von zwei Wochen berücksichtigt hat. Dieser Zeitraum ist allerdings in die abschließende Berechnung der Nutzungsausfallentschädigung nicht eingeflossen, sondern das Landgericht hat nach der Fristsetzung mit Androhung, ein eigenes Gutachten einzuholen, dem Kläger nur noch eine Überlegungsfrist von drei Tagen und eine Reparaturdauer von 8 Tagen zugebilligt, mithin den zuvor berücksichtigten Zeitraum von zwei Wochen für die Erstellung des Gutachtens - vermutlich irrtümlich - außen vorgelassen, so dass dem Kläger eine Nutzungsausfallentschädigung für weitere 14 Tage zuzubilligen ist.

Hinsichtlich der Höhe des Tagessatzes von 53,00 EUR hat es bei der Entscheidung des Landgerichts zu verbleiben. Das Landgericht hat im Rahmen der nach 287 Abs. 1 ZPO vorzunehmenden Schätzung ermessensfehlerfrei seine Entscheidung begründet. Es hat insbesondere auch die wesentlichen Faktoren zur Bemessung der Höhe des Tagessatzes berücksichtigt, und zwar auch den vom Kläger angeführten Gesichtspunkt, dass ungeachtet des Alters des Fahrzeugs einige wertsteigernde Umbaumaßnahmen an dem Motorrad vorgenommen waren, denn dieser Umstand hat nach vorheriger Herabstufung um zwei Stufen wiederum zur Anhebung um eine Stufe geführt, so dass letztlich nur eine Abstufung um eine Stufe erfolgte. Hiervon abzuweichen sieht der Senat keine Veranlassung.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß 543 Abs. 2 ZPO bestehen nicht.

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